Rechtsprechung
OLG Hamm, 16.04.2019 - 1 Ws 222/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Strafvollstreckung; Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 68b Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 68b Abs. 2
Strafvollstreckung; Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht - rechtsportal.de
StGB § 145a
Erkennbarkeit der Strafbewehrtheit von Führungsauflagen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bezeichnung der Strafbewehrtheit von Weisungen im Rahmen einer Führungsaufsicht
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 25.02.2019 - 1 StVK 1062/18
- OLG Hamm, 16.04.2019 - 1 Ws 222/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 05.06.2015 - 2 Ws 248/15
Rechtliche Überprüfung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2019 - 1 Ws 222/19
Denn die Abhilfeentscheidung ist nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (OLG Dresden, Beschluss vom 05. Juni 2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 6;… Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 306 Rn. 10 m.w.N.).Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (…vgl. OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. März 2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Juni 2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 7).
- OLG Hamm, 19.03.2009 - 2 Ws 40/09
Führungsaufsicht; Begründung; Weisungen; Aufhebung; Zurückverweisung; StVK
Auszug aus OLG Hamm, 16.04.2019 - 1 Ws 222/19
Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. März 2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7; OLG Dresden…, Beschluss vom 05. Juni 2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 7).Denn dem Senat als Beschwerdegericht ist es aus Rechtsgründen als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt, sein Ermessen an die Stelle des der Strafvollstreckungskammer zu setzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19. März 2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 9).
- OLG Hamm, 14.07.2022 - 1 Ws 110/22
Führungsaufsicht; strafbewehrte Weisungen; Aufenthaltsverbot; Bestimmtheitsgebot
Denn die Abhilfeentscheidung ist nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19; OLG Dresden…, Beschluss vom 05.06.2015 zu 2 Ws 248/15, zitiert nach juris Rn. 6) worauf bereits die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer dem Verurteilten und seiner Verteidigerin bekannt gemachten Zuschrift vom 16.03.2022 zutreffend hingewiesen hat.Dies ist der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, wenn sie gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (Senat, Beschlüsse vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19 und vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19).
Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (Senat, Beschluss vom 16.04.2019 zu III-1 Ws 222/19;… OLG Hamm, Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 19.03.2009 zu 2 Ws 40/09, zitiert nach juris Rn. 7).
- OLG Saarbrücken, 06.03.2023 - 1 Ws 31/23
Beschwerde gegen die Anordnung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht
Der Grundsatz der bereits durch das Ausgangsgericht zu prüfenden Verhältnismäßigkeit erfordert, dass eine erteilte Weisung erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (KG Berlin, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2019 - III-1 Ws 222/19 -, juris).
Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 17.06.2019 - 1 Ws 222/19 |
Kurzfassungen/Presse
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Rund 780.000 Euro aus Drogenhandel sichergestellt